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BSG, 21.06.2011 - B 11 AL 55/11 B |
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Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- SG Frankfurt/Main - S 15 AL 1658/03
- LSG Hessen - L 7 AL 143/07
- BSG, 21.06.2011 - B 11 AL 55/11 B
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- BSG, 15.04.1975 - 5 BKn 1/75
Nichtzulassungsbeschwerde - Unzulässigkeit - Mündliche Verhandlung
Auszug aus BSG, 21.06.2011 - B 11 AL 55/11 B
2 Die Beschwerde ist nach § 160a Abs. 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am Dienstag nach Pfingsten, dem 14.6.2011, endenden zweimonatigen Frist durch einen vor dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs. 2 Satz 1, § 73 Abs. 4 Satz 1, § 64 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 63 Abs. 2 SGG, § 174 Zivilprozessordnung; BSG SozR 1500 § 160a Nr. 1 und 5).